In einer Anrufungsauskunft vom 30. Januar diesen Jahres hat das Finanzamt Wolfenbüttel mitgeteilt, dass die Amtszimmerpauschale, die für ein Amtszimmer, "das nicht in die Mietwertberechnung einzubeziehen ist", gezahlt wird, auch nicht versteuert werden muss.
Dies teilte das Landeskirchenamt der Braunschweigischen Landeskirche in einem Schreiben, das vor wenigen Tagen an die Pfarrerinnen und Pfarrer der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, die eine Amtszimmerpauschale erhalten, verteilt wurde, mit. In Zukunft würde die Amtszimmerpauschale, die bisher ohnehin in den meisten Fällen nicht zur Deckung der tatsächlichen Kosten ausreichte, mit. Die Pfarrer/innen müssten aber weiterhin der ZGASt die Höhe der gezahlten Amtszimmerpauschale mitteilen. Die Amtszimmerpauschale wird gezahlt, um die Nebenkosten, die durch die Nutzung des Amtszimmers entstehen und die in der Regel zusammen mit den Nebenkosten für die Pfarrwohnung vom Pfarrwohnungsinhaber gezahlt werden müssen, abzugelten. Bis zum Ende des Jahres 2008 war die Pauschale innerhalb der Konföderation der ev. Kirchen in Niedersachsen generell per Verordnung gedeckelt und konnte längst nicht mehr mit der Kostenentwicklung mithalten, so dass Pfarrer/innen in der Regel teilweise für die Kosten des Amtszimmers selbst aufkommen mussten. Ab 2009 steht es den Landeskirchen der Konföderation frei, diesen Betrag selbst festzulegen. Die Anrufungsauskunft des Finanzamtes kann im internen Bereich eingesehen werden. |